Impressum
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich: Für unsere Geschäftsbeziehungen mit gewerblichen
Kunden ( folgend Kunde) sind ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen maßgebend, sofern und soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde
seinerseits auf eigene Geschäfts- bzw . Einkaufsbedingungen wird ihrer
Geltung hiermit widersprochen, soweit sie von diesen Bedingungen
abweichen.
2. Angebote: Unsere Angebote gelten, wenn nicht anderes vereinbart
wurde, einen Monat lang, vom Angebotsdatum an gerechnet. Mündliche,
telefonische oder telegrafische von uns oder durch den
Vertreter gemacht Angaben, Erklärungen oder Angebote sind unverbindlich
und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
uns. Die Annahmefrist beginnt mit dem Datum der
schriftlichen Bestätigung.
3. Preise : 3.1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart ist, ab Werk, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll
oder
sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art.
Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu
Lasten des Bestellers.
3.2. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet; die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen.
3.3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach
bis zur Lieferung / Leistung die Lohn-, Material- oder
Rohstoffkosten, die Herstellungs - oder Transportkosten, so sind wir
berechtigt, die am Tage der Lieferung / Leistung gültigen Preise zu
berechnen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten
Preises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach
Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht
abgenommenen Menge zurückzutreten.
4. Zahlung ; Zahlungsverzug: 4.1. Sofern nicht anderes vereinbart ist,
sind unsere Rechnungen vom Rechnungsdatum ab innerhalb von 7 Tagen mit 2
% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen für Reparaturen,
Monteurentsendungen und für Lieferung generalüberholter Komponenten,
sind stets ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig.
4.2. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.3. Soweit wir Wechsel oder Schecks hereinnehmen, werden diese nur
erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein;
Diskontspesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des
Kunden und sind innerhalb von 8 Tagen zu bezahlen. Bei Regulierung
mittels Wechsel können wir die sofortige Bezahlung aller offenen
Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte
Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene
Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel
zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche
gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst oder der Kunde bei
vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsrückstand gerät.
4.4. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche
Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel- und /
oder Scheckprotesten, so sind wir berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen / Leistungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.
4.5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet
weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Können wir
einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen zu
verlangen. Der Kunde ist berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge
des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
5. Lieferung: 5.1. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
5.2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei
denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von
Interesse.
5.3. Angegebene Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten, soweit
nicht anders mit dem Kunden vereinbart ist. Sie beginnen erst nach
völliger Klarstellungen aller Ausführungseinzelheiten und setzen die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
5.4. Mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung auf den Kunden über; dies gilt auch bei
fob- und cif- Geschäften. Die Auswahl der Transportmittel und des
Transportweges steht mangels besonderer Weisung in unserem Ermessen.
5..5. Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware , mit dem Abruf oder der
Annahme in Verzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt: 6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den
gelieferten Waren bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung
sämtlichen auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen
und noch entstehenden Forderung vor. Bei mehreren Forderungen oder
laufender Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die
Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits
bezahlt sind.
6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen und zurückzunehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom
Vertrag
gilt. Bei Rücknahme der Ware ohne Weiterverkauf erteilen wir eine
Gutschrift von 80 % des Warenrechnungswertes nach Abzug aller Frachten
und sonstigen Kosten.
6.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen
Forderungen, insbesondere Pfändungen , wird der Kunde auf unser Eigentum
hinweisen und unverzüglich unter Übergabe der für die
Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
6.4. Verarbeitungen unserer Erzeugnisse erfolgen stets für uns als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden unsere Erzeugnisse
mit andern, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Erzeugnisse zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Werden unsere Erzeugnisse mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Erzeugnisse zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.
6.5. Der Kunde ist berechtigt , die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Dieses
Recht erlischt im Falle des Zahlungsverzuges. Der Kunde tritt
bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sicherheitshalber in vollem
Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in
Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, oder über sein Vermögen
das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird. Auf unser Verlangen hat der Kunde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat
und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
6.6. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder
Miteigentum stehenden Gegenstände oder die an uns abgetretenen
Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt.
6.7. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen
aus unseren Lieferungen und Verträgen um mehr als 20 %, kann der Kunde
insofern Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verlangen.
7. Urheberrecht: Sämtliche Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und
Berechnungen, bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. Sie
dürfen ohne unsere Genehmigung für keinen andern als den im
Auftrag vorgesehenen Zweck benutzt werden und sind nach Erledigung
unaufgefordert zurückzugeben. Unser geistiges Eigentum darf Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verstoß sind wir berechtigt
Schadensersatz zu verlagen.
8. Unzulässige Ausfuhr / Weiterlieferung:: Die Ausfuhr von uns
gelieferter Gegenstände in unverändertem Zustand durch den Kunden oder
seine Abnehmer ist, falls wir uns mit der Ausfuhr nicht
ausdrücklich einverstanden erklärt haben, unzulässig. Gegenstande, die
für die Ausfuhr bestellt waren, dürfen weder in unverändertem noch in
verändertem Zustand an einen inländischen Abnehmer
weitergeliefert werden, ferner nicht an einen ausländischen Abnehmer in
einem anderen als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.
9. Verletzung von Vertragspflichten ; Haftung: 9.1. Bei Verletzung einer
Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die Rechte nach den
gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der
nachfolgenden Vereinbarungen zu.
9.2. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Kunde
unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware,
schriftlich anzuz eigen. Zeigt sich der Mangel später,
ist er unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.
9.3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Kunde
während des Gewährleistungszeitraumes einen Anspruch auf Nacherfüllung;
hinsichtlich der Art der Nacherfüllung- Beseitigung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache- steht uns ein Wahlrecht zu.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder sind für den Kunden weitere
Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung
oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9.4. Wir haben die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit
seine Hauptleistungspflicht oder eine andere wesentliche
Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unserer
gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder unserer Erfüllungsgehilfen verletzt wurde.
9.5. Die Verletzung anderer als der Ziffer (4) genannten
Vertragspflichten haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
vertreten, es sei denn, wir berufen uns darauf, dass die
Pflichtverletzung auf
einem nicht grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden von uns
selbst, unsere gesetzlichen Vertreter, unserer Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen beruht.
9.6. Die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens obliegt uns.
9.7. Unsere Haftung für Schadensersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
9.8. Schadensersatzansprüche wegen Transportschäden oder- verlusten kann
der Kunde gegenüber uns nur geltend machen, wenn er uns derartige
Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von
10 Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei
Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und
die Ware einschließlich Verpackung im Falle der
Beschädigung zur Überprüfung durch uns bereitgehalten hat.
Transportschäden müssen darüber hinaus beim Empfang der Ware sofort
festgestellt und von der Güterabfertigung muss eine bahnamtliche
Bescheinigung
( Tatbestandsaufnahme ) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den
Schaden verlangt werden; diese Bescheinigung ist uns umgehend zu
übermitteln. Wird die Beschaffung der Bescheinigung
versäumt, müssen wir Ersatzansprüche ablehnen. Gleiches gilt für Spediteur und Havariekommissare in Auslandshäfen.
9.9. Die Bestimmungen der Ziffern (4) bis (8) gelten auch bei einer
deliktischen Haftung. Die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
9.10. Die Bestimmungen der Ziffern (4) bis (9) gelten nicht für
Ersatzansprüche für Schäden wegen Verzögerung der Leistung sowie für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie das Recht des Kunden, wegen einer Pflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
9.11. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund außerhalb unseres Willens liegender unvorhergesehener
Hindernisse. - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, von uns nicht verhinderbare
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien-, soweit
solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch,
wenn die Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten. Vorbezeichnete Umstände berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten
Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon
unverzüglich benachrichtigen.
9.12. Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins oder einer
vereinbarten Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Ist die Belieferung innerhalb dieser Frist nicht
erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären
und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Vor Ablauf der
Frist ist der Kunde nicht berechtigt, Recht daraus herzuleiten, dass
wir vorübergehend zur Lieferung nicht in der Lage sind.
9.13. Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Ware
verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit
Uebergang der Transportgefahr auf den Kunden. Für gesetzliche
Ansprüche aus Delikt oder aus dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährung.
10. Annullierungskosten: Storniert der Kunde unberechtigt einen Auftrag
nach Auftragserteilung, können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen
höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen, 20% der
Auftragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen
Kosten und für entgangenen Gewinnfordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
11.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und uns gilt nur deutsches Recht unter Ausschluss
aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und
internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager
Kaufgesetze und des UN- Abkommens zum internationalen Warenverkauf ist
ausgeschlossen.
11.2. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und
für alle Zahlungs - und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider
Parteien ist Beilngries.
11.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen
ist,
Ingolstadt ausschließlicher Gerichtsstand.
11.4. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke
herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt.
Streubel Automation GmbH Autorisierter AirTac-Händler Im Schlott 1 D-92339 Beilngries
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